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   LAG Hamm, 14.08.2000 - 14 Ta 448/00   

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https://dejure.org/2000,22395
LAG Hamm, 14.08.2000 - 14 Ta 448/00 (https://dejure.org/2000,22395)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.08.2000 - 14 Ta 448/00 (https://dejure.org/2000,22395)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. August 2000 - 14 Ta 448/00 (https://dejure.org/2000,22395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Bestandsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 12.07.2005 - 4 Ta 435/05

    Keine PKH-Bewilligung für einen Mehrvergleich bei Antragstellung nach

    Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn über die PKH-Bewilligung erst nach Abschluss des Vergleichs entschieden wird, weil in einem solchen Falle nicht mehr von einer stillschweigenden Antragserweiterung ausgegangen werden kann, hier darf das Gericht - fernab der Sitzungshektik - eine förmliche Antragstellung erwarten (a.A. LAG Hamm v. 14.08.2000 - 14 Ta 448/00, n.v.; LAG Hamm v. 19.04.2001 4 Ta 283/01, n.v., der in dieser Entscheidung eingenommene gegenteilige Rechtsstandpunkt wird hiermit ausdrücklich aufgegeben. 3. Mithin hat die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleiben müssen. Zugleich war der Wert des Streitgegenstandes festzusetzen (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG n.F.).
  • LAG Hamm, 10.02.2014 - 14 Ta 310/13

    Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag

    Ein konkludenter Bewilligungsantrag liegt insbesondere vor, wenn über die Prozesskostenhilfebewilligung erst nach Abschluss des Vergleichs entschieden wird (vgl. LAG Hamm, 14. August 2000, 14 Ta 448/00, juris, Rn. 4), d. h. wenn über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden ist, bevor die weiteren Streitgegenstände in den Prozess eingeführt oder weitere Regelungen in einem Vergleich getroffen werden.
  • LAG Thüringen, 17.11.2002 - 8 Ta 119/02

    Stillschweigende Gewährung von PKH für den Mehrwert eines Vergleiches

    Bei dieser Fallgestaltung ist es so anzusehen, dass der Vorsitzende von einer stillschweigenden Antragserweiterung ausgegangen ist, dass er diese Antragserweiterung nach den Erfordernissen des § 114 ZPO geprüft hat und dass die umfassende Bewilligung nicht nur die vergleichsweise Regelung der rechtshängig gemachten Ansprüche betrifft, sondern auch die im Vergleich geregelten nichtrechtshängigen Ansprüche umfasst (so zu Recht auch LAG Hamm Beschluss vom 14.08.2000 - 14 Ta 448/2000 - nicht veröffentlicht; LAG Hamm Beschluss vom 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 - LAGE-Report 2002, 89; vgl. auch LAG Berlin Beschluss vom 19.08.1992 - 12 Ta 8/92 - LAGE § 117 Entscheidung 7).
  • LAG Hamm, 08.11.2001 - 4 Ta 708/01

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen eines unvollständig

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  • LAG Hamm, 10.02.2014 - 14 Ta 529/13

    Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag

    Ein konkludenter Bewilligungsantrag liegt insbesondere vor, wenn über die Prozesskostenhilfebewilligung erst nach Abschluss des Vergleichs entschieden wird (vgl. LAG Hamm, 14. August 2000, 14 Ta 448/00, juris, Rn. 4), d. h. wenn über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden ist, bevor die weiteren Streitgegenstände in den Prozess eingeführt oder weitere Regelungen in einem Vergleich getroffen werden.
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2010 - 3 Ta 581/09

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert; stillschweigende Antragstellung für

    Von einem derartigen stillschweigenden Antrag ist in einer solchen Fallgestaltung jedenfalls bei solchen Streitpunkten auszugehen, deren Berechtigung vom Fortbestand oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Köln, Beschluss v. 18.04.1996, LAGE Nr. 25 zu § 127 ZPO; LAG Berlin, Beschluss v. 19.08.1992, LAGE Nr. 7 zu § 117 ZPO; LAG Hamm, Beschluss v. 14.08.2008 - 14 Ta 448/00 - Juris; MüKo-Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 119 Rz 25; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 511; Zimmermann Rz. 398), da offenkundig ist, dass das Unterlassen des ausdrücklichen Antrages nur auf einem Versehen während des Vergleichsgespräches beruht.
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